Mohnblume
(Foto: Gabi Faulhaber)

Auswirkungen des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf die existenzsichernden Leistungen in der Eingliederungshilfe und das Sozialstaatsprinzip. Teilhabe und Existenzminimum

Antrag DIE LINKE zur Verbandsversammlung am 17. Dezember 2025

Beschlussvorschlag:

Die Verbandsversammlung möge beschließen:

Die Verbandsversammlung unterstützt die Forderungen des Deutschen Landkreistags, den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB II-ÄndG) hinsichtlich seiner Praktikabilität, des Aufwands und der Verwaltungsmehrkosten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Die Verbandsversammlung hat als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ein besonderes Interesse daran, dass die existenzsichernden Leistungen für Menschen mit Behinderungen, insbesondere die Kosten der Unterkunft, in jedem Fall weitergezahlt werden und es nicht zu Leistungslücken kommt, die dann gegebenenfalls als systemwidrige Leistungen vom Landeswohlfahrtsverband übernommen werden müssen.
Die Regelungen für Menschen mit Behinderungen/psychischen Erkrankungen sind zu unbestimmt und mit zu kurzen Fristen behaftet. Insbesondere die Fiktion der Nichterreichbarkeit (§ 7b Abs. 4 SGB II-E) sollte nachgebessert werden.
Die Ausweitung persönlicher Anhörungen nach § 24 SGB X (§ 31a Abs. 2 S. 1 SGB II-E) – etwa bei wiederholten Pflichtverletzungen, versäumten Meldeterminen oder wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind (§ 31a Abs. 2 S. 2 SGB II-E) – wird zu mehr Bürokratie, Klagen vor Sozialgerichten und nicht zu weniger Arbeitslosigkeit führen.

Die Verbandsversammlung erklärt: Die komplette Streichung des Leistungsanspruchs, d. h. von Regelleistung, Unterkunftskosten und Krankenversicherung, ist eine unzumutbare Härte und nicht mit Teilhabe und der Sicherung eines Existenzminimums vereinbar.

Die Verbandsversammlung sieht in dem vorliegenden Referentenentwurf eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips: Die Tatsache, dass in Fällen von Leistungskürzungen von mehr als 30 Prozent keine ergänzenden Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) mehr vorgesehen sind und die Kosten der Unterkunft und Krankenversicherung vollständig entzogen werden, unterläuft das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum. Dies widerspricht der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach sowohl die physische als auch die soziokulturelle Existenz gesichert werden muss (vgl. BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BVL 7/16, 1. Leitsatz).

Die Verbandsversammlung fordert von der Bundesregierung Nachbesserungen für Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen. Diese sollten von vorneherein von jeglicher Sanktionierungspraxis ausgenommen werden und nicht erst nach umfassender Prüfung und Anhörungen sowie der Vorlage von Attesten.

Die Verbandsversammlung kritisiert zusätzlich die verschärften Umzugs- und Anzeigepflicht-Regelungen bei den Kosten der Unterkunft.Menschen mit Behinderungen oder besonderen medizinischen Bedarfen müssen grundsätzlich die volle Höhe der Mietkosten anerkannt bekommen, auch wenn diese das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze/des schlüssigen Konzepts überschreiten. Die vorgesehene Ausnahmeregelung, nach der „im Einzelfall unabweisbar höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden können“ (§ 22 Abs. 6 S. 6 SGB II-E, § 35 Abs. 1 S. 8 SGB XII-E), ist zu unbestimmt.

Die Verbandsversammlung fordert von der Bundesregierung eine unbürokratischere Regelung bei Umzügen: Personen, die aus persönlichen Gründen innerhalb desselben Vergleichsgebiets umziehen – etwa wegen Partnerschaft, Familiennähe oder Barrierefreiheit – sollten weiterhin die Miete und Umzugskosten erstattet bekommen.

Die Verbandsversammlung kritisiert darüber hinaus, dass leistungsberechtigte Personen dazu verpflichtet werden sollen, mögliche Verstöße gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) anzuzeigen (§ 22 Abs. 1 S. 7 lit. b SGB II-E).
Es ist die Aufgabe des Staates, seine eigenen Gesetze durchzusetzen. Diese Verantwortung liegt nicht beim einzelnen Menschen. Die betroffenen Personen kennen oft weder die Regelungen, noch haben sie die Möglichkeit, sich gegen den Vermieter durchzusetzen.

Die Verbandsversammlung versteht zwar die Intention einer Quadratmetermietobergrenze und einer stärkeren Kontrolle der Vermieter*innen. Die Verbandsversammlung sieht jedoch in einer so gefassten Formulierung keine effektive Bekämpfung von Mietwucher. Die Gefahr ist größer, dass verstärkt nicht mehr an Menschen in der Grundsicherung vermietet wird, weil durch drohende Bußgelder und fehlende Mieteinnahmen für Vermieter*innen dies mit einem zu hohen Risiko behaftet ist.
Der Verwaltungsausschuss wird gebeten, den Referentenentwurf dahingehend zu prüfen
a) welchen Mehraufwand und welche Mehrkosten im Bereich der Kosten der Unterkunft gegebenenfalls für den Landeswohlfahrtsverband anfallen.
b) zu ermitteln, wie viele Leistungsberechtigte – bei denen derzeit der Landeswohlfahrtsverband bei einer Überschreitung der 125 Prozent als Träger der Eingliederungshilfe (EGH) die Differenz als Leistung für Wohnraum gemäß § 113 Abs. 5 SGB IX leistet – auch das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze überschreiten.
c) Ferner ist zu klären, wie viele Menschen – die derzeit existenzsichernde und Assistenzleistungen beziehen – durch eine Begrenzung der Quadratmetermietobergrenze künftig die Angemessenheitsgrenze überschreiten könnten und denen damit ein Verlust der Wohnung droht.
d) zu prüfen, ob Leistungserbringer, die als Vermieter fungieren, über der Quadratmeter-Angemessenheitsgrenze liegen könnten oder gegebenenfalls sogar unter Verstöße gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) fallen.
e) Der Landeswohlfahrtsverband wird gebeten, stichprobenartig bei den Leistungserbringern/Ver-mieter*innen zu fragen, ob sie trotz der Auskunfts-, Nachweis- und Formularverwendungspflicht und dem Risiko der Nichtübernahme von Mietkosten wegen 100% Sanktionen weiterhin an Menschen im Sozialleistungsbezug vermieten oder zukünftig diese Gruppe von Menschen ausschließen oder ihre Modelle anpassen werden.

Begründung:

Der Referentenentwurf zur Grundsicherung verfehlt seine eigentliche Bestimmung auf ganzer Linie. Statt eine menschenwürdige Existenzsicherung und zielgenaue Unterstützung zu gewährleisten, produziert er vor allem eines: zusätzlichen bürokratischen Ballast, ohne die bestehenden Doppelstrukturen tatsächlich abzubauen.

Ursprünglich sollte das Bundesteilhabegesetz die Eingliederungshilfe weg vom Fürsorgeprinzip hin zu einem modernen, personenzentrierten Teilhaberecht weiterentwickeln.
Ein Herzstück dieser Reform war die Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen, um gleiche Lebensverhältnisse für alle Menschen mit Behinderungen zu schaffen – unabhängig davon, ob sie in der eigenen Wohnung oder in stationären Einrichtungen leben. Davon kann heute jedoch keine Rede mehr sein: Im Gegenteil besteht nun die Gefahr, dass Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen schneller in die Obdachlosigkeit abgleiten.
In der Folge muss die Eingliederungshilfe mit erheblichem Mehraufwand einspringen, um die Wohnsituation zu sichern und Obdachlosigkeit zu verhindern.

Menschen mit Behinderungen als besonders vulnerable Gruppe sollten niemals des Existenzminimums beraubt werden.
Durch die Verschärfungen in der Sanktionierungspraxis sind aber gerade Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen stärker von 100% Sanktionen bedroht als jede andere Gruppe.

Eine besonders praxisferne Regelung ist zum Beispiel die geplante Verpflichtung, dass Bezieher*innen von Grundsicherung ihren Vermieter bei einem Verstoß gegen die örtliche Mietpreisbremse anzeigen müssen. Vielen ist diese Regelung selbst nicht einmal bekannt.

Selbst Mieterinnen und Mieter, die keine staatlichen Leistungen beziehen und somit weniger abhängig sind, tun sich damit außerordentlich schwer - laut Auswertungen von Mietervereinen haben bisher weniger als fünf Prozent aller Betroffenen eine formelle Rüge eingereicht. Die hohen formalen Hürden und die stete Sorge, die Wohnung zu verlieren, halten die Menschen davon ab.
Nach den Plänen der Bundesregierung jedoch werden Grundsicherungsbezieher genau dies nachweisen müssen – andernfalls darf das Jobcenter die Kosten der Unterkunft streichen, was mittelfristig unweigerlich in den Verlust der Wohnung durch Mietschulden mündet.

Bei einer restriktiven Anwendung der Mitwirkungspflichten bei Terminversäumnissen könnten Jobcenter bei drei angesetzten und versäumten Terminen in einer Woche die entsprechenden Sanktionsverfahren parallel einleiten. Erscheint eine Person nach dem vollständigen Leistungsentzug nicht innerhalb eines Monats beim Jobcenter – etwa weil Briefe nicht zugestellt wurden, eine Angststörung das Postöffnen verhindert oder ein Klinikaufenthalt vorliegt – werden im Folgemonat alle Leistungen inklusive des Krankenversicherungsschutzes eingestellt.

Die sogenannte Nichterreichbarkeitsfiktion nach § 7b Abs. 4 SGB II-E hat zur Folge, dass selbst bei nachträglicher Anerkennung eines wichtigen Grundes die entzogenen Leistungen nicht mehr nachgezahlt werden können. Somit kann bereits ein längerer Krankenhausaufenthalt in eine existenzbedrohende Lage führen.

Bereits 2019 wies das Bundesverfassungsgericht Kürzungen von 60 oder gar 100 Prozent des Regelsatzes als unzumutbar zurück – mit der klaren Begründung, der Nutzen solcher Sanktionen sei nicht belegt, ihre Wirkung sogar kontraproduktiv. Zwar erachtete das Gericht Kürzungen um 30 Prozent im Prinzip für zulässig, knüpfte dies jedoch an die zwingende Bedingung, dass die Sanktionen im Einzelfall zu prüfen und bei außergewöhnlichen Härten auszusetzen seien.

Der vorliegende Entwurf jedoch missachtet diese Vorgaben und plant erneut hundertprozentige Sanktionen – ein rechtspolitischer Rückschritt, der vor dem Bundesverfassungsgericht kaum Bestand haben wird.

Die Möglichkeit, die gesamten Leistungen inklusive der Kosten der Unterkunft und Krankenkasse zu streichen treibt Menschen in Verschuldung und Obdachlosigkeit. Daher gilt es jetzt, nicht nur diesen Entwurf zu stoppen, sondern eine grundlegende Weichenstellung zu erkämpfen: den Erhalt des Sozialstaats als zivilisatorische Errungenschaft.

Ein Staat, der seine Schutzbedürftigsten ins Elend stößt, anstatt sie zu stützen, verrät sein eigenes Fundament. Wir brauchen keine Sanktionsmaschinerie, die Menschen in die Obdachlosigkeit treibt, sondern eine aktive Sozialpolitik, die Würde, Teilhabe und echte Perspektiven garantiert.

Hier geht es nicht allein um politische Weitsicht und Verantwortung, sondern um die soziale Grundordnung unseres Gemeinwesens. Für diese einzustehen, ist unsere unabdingbare Pflicht

Durchführung einer Fachtagung zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes: Forderungen und Anwendungshinweise der Fachverbände ernst nehmen und in die Diskussion um eine Reform der Eingliederungshilfe einbringen

Antrag DIE LINKE zur Verbandsversammlung am 17. Dezember 2025

Beschlussvorschlag:

Die Verbandsversammlung möge beschließen:Die Verbandsversammlung unterstützt die Forderungen und Anwendungshinweise der fünf größten Fachverbände für Menschen mit Behinderungen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes von März 2025 und führt auf dieser Grundlage eine Fachtagung im Frühjahr 2026 in Hessen durch.
Die Fachtagung dient dazu, einen kurzen Rückblick auf die bisherige Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zu werfen, bestehende Herausforderungen zu identifizieren sowie Lösungsansätze zu erarbeiten.

Die Verbandsversammlung teilt das Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und auf eine volle, wirksame sowie gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe fühlt sich der Landeswohlfahrtsverband der Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich ständig verändernden Gesellschaft verpflichtet.

Eine Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe im Rahmen des Erfahrungsaustauschs nach § 94 Abs. 5 SGB IX soll gemeinsam mit den Verbänden behinderter Menschen, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Verbänden der Leistungserbringer, den Arbeitnehmer*innenvertretungen und Gewerkschafter*innen in der Eingliederungshilfe, Angehörigenverbänden, Selbsthilfegruppen sowie von Betroffenenvertretungen (z. B. Werkstatträte) und sonstigen Interessensvertretungen mit Bezug zur Eingliederungshilfe erfolgen.

Der Verwaltungsausschuss wird gebeten, ein Konzept vorzulegen, wie die Fachtagung inhaltlich ausgestaltet werden kann und welche Fachleute, überörtlichen Träger und Interessenvertretungen über den oben genannten Personenkreis hinaus hinzugezogen werden sollten.

Der Verwaltungsausschuss wird gebeten, Best-Practice-Beispiele aus der Praxis in Hessen und anderen Bundesländern zu identifizieren und vorzustellen. Diese sollten innovative Konzepte in den Bereichen Sozialraumorientierung, personenzentrierte Leistungserbringung, Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Alter sowie Fachkräftegewinnung und -bindung erfolgreich umsetzen.

Auf dieser Grundlage soll im gemeinsamen Diskurs erörtert werden, welche Strategien notwendig sind, um diese positiven Impulse zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe auch in die Reformpläne der Eingliederungshilfe auf Bundesebene einfließen zu lassen.

Begründung:

Vor dem Hintergrund angespannter kommunaler Haushalte wird die Diskussion über die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zunehmend kontrovers geführt – bis hin zu Forderungen nach einer kompletten Systemumkehr.

Dabei war die 2020 in Kraft getretene Reform als großer Wurf angelegt:
Die Eingliederungshilfe wurde aus der Sozialhilfe herausgelöst und in ein eigenständiges Leistungsgesetz überführt. Aus dem Fürsorgeprinzip sollte ein modernes Teilhaberecht werden, das die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen durch mehr gesellschaftliche Teilhabe, Mitbestimmung und individuelle Lebensführung verbessert.

Der Kern dieser Vision: Personenzentrierung.
Der einzelne Mensch sollte fortan im Mittelpunkt stehen – bei der Wahl seiner Wohnform ebenso wie bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

Doch dieser Anspruch traf auf eine harte Realität: Die Reform wurde als "budgetneutral" deklariert, ohne die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen sicherzustellen. Während die Politik Fortschritte beschwor, offenbarte sich in den Einrichtungen (besondere Wohnformen) bald ein anderes Bild: eine Flut von Dokumentationspflichten, weniger Zeit für die eigentliche Arbeit und ständige Unsicherheiten in der Finanzierung.

Was als Revolution der Eingliederungshilfe gedacht war, entpuppte sich als Bürokratie-Chaos mit unklaren Finanzierungsstrukturen – zur Verzweiflung der Leistungserbringer und Menschen in den Einrichtungen.

Die versprochene größere Selbstbestimmung scheitert in der Praxis oft an zu wenig Geld, nicht ausreichend vorhandenen Fachkräften, die mehr Zeit mit Formularen als mit Menschen verbringen.

Besonders absurd zeigt sich dies bei der Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen: Statt mehr Autonomie zu erfahren, sehen sich Betroffene mit Mietzahlungen, Grundsicherungsanträgen und einem bürokratischen Mehraufwand konfrontiert, der die versprochene Selbstbestimmung ad absurdum führt. Und bei örtlichen und überörtlichen Trägern zu Doppelstrukturen und mehrfachen Bearbeitungen beiträgt.

Für die Kosten der Unterkunft bis zur Höhe von 125 % ist im Regelfall das Sozialamt am Ort der besonderen Wohnform zuständig. Übersteigt die tatsächliche Miete die Grenze von 125 %, übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe den überschießenden Betrag.
Hinzu kommt der eklatante Fachkräftemangel, der die Umsetzung der Reformen zusätzlich erschwert.

Die gestiegenen Anforderungen an Beratung und Dokumentation treffen auf Einrichtungen, die bereits am Limit arbeiten – und unter diesen Bedingungen kaum neue Fachkräfte gewinnen können.In dieser prekären Lage offenbart sich ein fundamentaler Systemkonflikt: Zwischen individuellen Rechten und budgetären Restriktionen, zwischen föderaler Vielfalt und einheitlichen Standards.

Während die aktuelle Reformdiskussion von Bestrebungen geprägt ist, zentrale Elemente des BTHG zurückzudrehen, gilt es, einen anderen Weg zu gehen:
Das Bundesteilhabegesetz im Sinne der Betroffenen zu entbürokratisieren, ohne die Prinzipien der Personen- und Sozialraumorientierung preiszugeben. Denn echte Teilhabe gibt es nicht zum Nulltarif – sie erfordert den politischen Willen, die nötigen Ressourcen bereitzustellen

Evaluation der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes seit Einführung der Personenzentrierung durchführen und das Projekt Gesamtsteuerung Teilhabe fortsetzen

Antrag DIE LINKE zur Verbandsversammlung am 18. Juni 2025

 Beschlussvorschlag:

Die Verbandsversammlung möge beschließen:
1.Das Projekt „Gesamtsteuerung Teilhabe“ fortzusetzen / zu überarbeiten und ein Feinkonzept für die Pläne der Neuausgestaltung der Personenzentrierung und der geplanten veränderten Finanzierungssystematik anzufertigen.
2.Alle Fraktionen der Verbandsversammlung, die Träger der Eingliederungshilfe, Interessensverbände und Organisationen an diesem Konzept zu beteiligen.
3.Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes weiter wissenschaftlich zu evaluieren und zu begleiten und die Untersuchung der Wirkung und Wirksamkeit, um die organisatorischen Umstellungen, veränderte Aufbauorganisation, Auflösung der Zielgrupensystematik, Zuständigkeitsänderungen zwischen örtlicher und überörtlicher Ebene im Hessischen Ausführungsgesetz, der neuen Finanzierungsystematik und die Bedarfsermittlung zu ergänzen.
4.Ein wissenschaftliches Institut zu beauftragen, wie der personenzentrierte integrierte Teilhabeplan (PiT) als Instrument des LWV Hessen zur Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung schrittweise vereinfacht und weiterentwickelt werden kann, sodass er für alle Zielgruppen in der Eingliederungshilfe, Träger und den LWV Hessen verständlich, nutzbar und bearbeitbar ist.

Begründung:

Durch die Ausgestaltung der Personenzentrierung im BTHG und die umfangreichen Zuständigkeitsänderungen zwischen örtlicher und überörtlicher Ebene im Hessischen Ausführungsgesetz wurden viele Kernbereich der Leistungsverwaltung des LWV umgestellt und eine neue Aufbauorganisation der überörtlichen Eingliederungshilfe und Sozialhilfe im LWV Hessen auf den Weg gebracht.

Das Projekt „Gesamtsteuerung Teilhabe“ (GSTH) hatte dabei - mit der Unterstützung durch die Firma gfa/public - den Auftrag zur Weiterentwicklung und Stärkung der operativen und strategischen Steuerung auf Basis kennzahlenbasierter Steuerungsprozesse diesen Prozess zu begleiten. In einem mehrjähriger Arbeit wurde ein umfangreiches integriertes Steuerungskonzept entwickelt, das die neuen Anforderungen des BTHG und organisatorischen Voraussetzungen im Sinne einer bereichsübergreifenden Steuerungslogik berücksichtigen sollte.

Diese umfangreichen Änderungen sollten auch nach Auslaufen des Projekts evaluiert und weiterentwickelt werden, da es schon zahlreiche Änderungen und Anpassungen (u.a. Rücknahme des dritten Lebensabschnitts) gab und auf der letzten Verbandsversammlung in einem Grobkonzept festgelegt wurde, dass die Finanzierungssystematik wieder angepasst werden soll.
Ebenso gibt es Pläne den PIT zu vereinfachen. An all diesen Prozessen sollte die Verbandsver-sammlung beteiligt werden.

Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe in Hessen: Grundsatzbeschluss zur zukünftigen Umsetzung des BTHG in Hessen und zur Weiterentwicklung des LWV Hessen zur modernen Sozialverwaltung

Antrag DIE LINKE zur Verbandsversammlung am 3. April 2025

Beschlussvorschlag:

Die Verbandsversammlung stellt fest:
Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen steht hinter der Entwicklung eines modernen Teilhaberechts und der Umsetzung der Vorgaben der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK).
Teilhabeleistungen sollen personenzentriert aus einer Hand erbracht werden und den Sozialraum der Menschen miteinbeziehen.
Menschen mit Behinderungen sollen in die Lage versetzt werden, ihr Leben selbstbestimmt zu planen und zu gestalten.
Um diese Zielsetzung zu erreichen, braucht der Landeswohlfahrtsverband Hessen eine auskömmliche Finanzierung, die nicht nur von der kommunalen Familie getragen werden kann.

Die Zielvorgaben des Bundesteilhabegesetzes und die steigenden Fallzahlen in der Eingliederungshilfe sind nicht ohne Mehrausgaben in der Eingliederungshilfe zu bewältigen. Die Verbandsversammlung appelliert daher an die Bundesregierung, das Konnexitätsprinzip bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes einzuhalten und die Umsetzungskosten des BTHG vollständig zu tragen, sowie sich finanziell stärker an der gesellschaftlichen Aufgabe der Eingliederungshilfe zu beteiligen.

Die Verbandsversammlung bittet darüber hinaus die Bundesregierung:
- Das Bundesteilhabegesetz hinsichtlich bürokratischer Mehraufwände zu überprüfen und anzupassen: z.B. die Schnittstelle zwischen „Eingliederungshilfe“ und „Pflege“ gesetzlich klarer zu definieren, sodass Leistungsberechtigte ihren gesetzlichen Anspruch erhalten.
- die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in der Pflegeversicherung zu beenden und damit die Abschaffung des § 43a SGB XI.
- die Regelsysteme so auszugestalten, dass behinderungsbedingte Bedarfe im Rahmen der Regelleistungssysteme abgedeckt und Aufstockungsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe vermieden werden.
- die Einführung eines Bundesteilhabegeldes weiterhin zu prüfen.
- die berufliche Teilhabe umfassend zu ermöglichen.

Die Verbandsversammlung appelliert an das Land Hessen, ihrem Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX) nachzukommen und eine lückenlose regionale Versorgung zu garantieren und sich an den Kosten der Eingliederungshilfe insgesamt stärker zu beteiligen.

Die Verbandsversammlung spricht sich für die ersatzlose Streichung von § 100 SGB IX aus. Der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe darf nicht abhängig vom Aufenthaltsstatus des Leistungsberechtigten sein. Jeder Mensch hat unabhängig von der Herkunft das Recht auf ein würdevolles, selbstbestimmtes Leben.

Der Verwaltungsausschuss wird beauftragt:Eine Arbeitsgruppe aller in der Verbandsversammlung vertreten Fraktionen, von Leistungserbringern, Interessensverbänden, Selbsthilfeinitiativen, Gewerkschaften, berufsständische Körperschaften in öffentlichrechtlicher Hand (u. a.) einzurichten.
Ziel ist es, auf Augenhöhe eine niedrigschwellige, bürokratiearme Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu entwickeln.

Begründung:

Nach mehr als fünf Jahren des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes ist festzustellen, dass die Zielsetzung einer verbesserten Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen nicht in zufriedenstellendem Maße erreicht wurde – obwohl die meisten Akteure, sowie Fraktionen in der Verbandsversammlung sich für mehr Selbstbestimmung und individualisierte Leistungen eingesetzt haben.

Der menschenrechtlich garantierte Anspruch auf Teilhabe wird vielen Menschen mit Behinderungen nach wie vor vorenthalten, geltendes Recht wird nur bedingt umgesetzt.

Die öffentlichen Klagen über steigende Kosten in der Eingliederungshilfe werden immer lauter, ohne dass sich die Situation der Leistungsberechtigten spürbar verbessert.

Die schleppende Umsetzung ist auch dem Zielkonflikt des BTHG geschuldet, der sich aus der Verknüpfung einer inhaltlich fachlichen Weiterentwicklung mit der Begrenzung der Kostendynamik in der Eingliederungshilfe ergibt. Hier müssten sich Land und Bund stärker an den Kosten beteiligen.

Mit der Umsetzung des BTHG mussten viele Bereiche teilweise im Detail neu vereinbart, reguliert und überprüft werden. Anforderungen an die Dokumentation von Leistungen sind stark gestiegen: z.B. mit Blick auf die Zuordnung zu verschiedenen Leistungsbereichen oder die Unterscheidung von qualifizierter und kompensatorischer Assistenz.
Diese neuen Anforderungen binden zu viele Ressourcen, die in der konkreten Unterstützung der Leistungsberechtigten fehlen. Deswegen sollte gemeinsam eine Anpassung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe erfolgen, die niedrigschwellig und an den Menschen orientiert ist

Auskömmliche Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung im ambulanten und stationären Bereich sichern

Antrag DIE LINKE zur Verbandsversammlung am 18. Dezember 2024

Beschlussvorschlag:

Die Verbandsversammlung möge beschließen:

Die Verbandsversammlung spricht sich für eine angemessene gesetzliche Regelung zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung im ambulanten und stationären Bereich aus.

Für die Sicherstellung der psychiatrischen Versorgung in Hessen ist eine gesetzliche Regelung notwendig, die keine neue Finanzierungslücke umfasst und eine angemessene Personalausstattung – auch in den psychiatrischen Kliniken – gewährleistet.

Die Verbandsversammlung setzt sich gemeinsam mit der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und über 50 Verbänden, Kammern und Fachgesellschaften dafür ein, dass für Praxen, Kliniken und institutionelle Einrichtungen Regelungen zur Refinanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung geschaffen werden.

Die Verbandsversammlung appelliert an den Gesetzgeber die Vorschläge der Bundespsychotherapeutenkammer und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) e.V - auch hinsichtlich einer angemessenen wohnortnahen Bedarfsplanung und psychotherpautischen Versorgung - in das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG) aufzunehmen.

Begründung:

Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH und trägt damit auch eine große Verantwortung für die psychiatrische Versorgung in Hessen.

Vitos betreibt an über 100 Standorten in 76 Orten in Hessen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und ist für die Aufrechterhaltung der psychiatrischen Versorgung unabdingbar.

Trotz der aktuellen Kabinettsumbildung im Bund und der bevorstehenden Vertrauensfrage und Neuwahlen sollten keine weiteren Verzögerungen bei Regelungen und Finanzierung der Weiterbildung von Psychotherapeut*innen auftreten, um einen drohenden Fachkräftemangel abzuwenden.

Ab 2025 ist jährlich mit mindestens 2.500 neu approbierten Psychotherapeut*innen zu rechnen, die bereit sind, die anschließende Weiterbildung zu absolvieren.
Seit September 2020 besteht der Qualifizierungsweg für Psychotherapeut*innen aus einem Studium und einer postgradualen fünfjährigen Weiterbildung.
Die gesamte Weiterbildung als Fachpsychotherapeut*in soll hauptberuflich in gesicherten Anstellungsverhältnissen und mit einem angemessenen Gehalt erfolgen. Hierzu fehlen aber gesetzliche Regelungen, wer die Kosten dieser Weiterbildung trägt. Schon heute legen hunderte Masterabsolvierende ihre Approbationsprüfungen ab, ohne einen Weiterbildungsplatz in Aussicht zu haben, da die die Reform des Psychotherapeu-tengesetzes (PsychThG) keine angemessene Bezahlung der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung sicherstellt.
Dabei war das Ziel, die prekären Ausbildungsverhältnisse für Psychotherapeut*innen zu beenden. Insbesondere die ambulante Weiterbildung in Praxen und die stationäre Weiterbildung in Kliniken ist nicht geregelt.

Auch im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (GVSG), findet dies bislang keine Berücksichtigung.

Diese Gesetzeslücke ist auch für Vitos ein Problem. Derzeit leisten Psychotherapeut*innen in Ausbildung auch einen bedeutenden Anteil der stationären Psychotherapie in Kliniken. Bis zum Auslaufen der Übergangsfrist 2032 wird die Zahl der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung jedoch stetig sinken, da die Refinanzierung der Personalmehrausgaben für die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung in Kliniken gesetzlich nicht geregelt ist.

Diese könnte nur durch eine entsprechende Finanzierung der stationären Weiterbildungsstellen ermöglicht werden.

Insbesondere in der Übergangszeit, in der sowohl Psychotherapeut*innen in Aus- sowie in Weiterbildung in der stationären Versorgung tätig sind, besteht ein besonderer Finanzierungsbedarf, um neue Weiterbildungsstellen zu schaffen.
Der Vorschlag verschiedener Fachgesellschaften ist hier die Refinanzierung der Personalmehrausgaben für die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung in Kliniken über die Bundespflegesatzverordnung zu regeln, wie es für die Vergütung der Psychotherapeuten*innen in Ausbildung in § 3 Abs. 3 Nr. 7 BPflV bereits geschehen ist. Dabei sollte die Berücksichtigung der Personalkosten der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung eine Vergütung in tarifvertraglicher Höhe sicherstellen.

Ohne eine entsprechende Regelung, sind die notwendigen Kosten in den Budgetverhandlungen kaum durchsetzbar, sodass die benötigten Weiterbildungsstellen nicht in ausreichender Zahl geschaffen werden können. Daher ist es unverständlich, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung bislang keine Regelungen zur stationären psychotherapeutischen Weiterbildung enthält.Mit dieser Gesetzeslücke droht eine ganze Generation an Studienabsolvent*innen wegzubrechen, da diese vermutlich fachfremd arbeiten werden, wenn sie nicht kurzfristig eine Weiterbildung als Fachpsychotherapeut*innen machen können. Damit wird auch eine künftige psychotherapeutische Versorgung in Deutschland gefährdet und es müssen entsprechende Regelungsvorschläge umgehend eingearbeitet und berücksichtigt werden

Wir trauern:

... um unseren Fraktionsvoritzenden
Wolfgang Schrank

250 Wolfgang Schrank 

Der überraschende Tod unseres Fraktionsvorsitzenden Wolfgang Schrank macht uns sehr traurig. Seine Kompetenz, sein Optimismus und sein Einsatz für soziale Gerechtigkeit motivierte uns in unserer Arbeit im Landeswohlfahrtsverband. Wolfgang Schrank wird uns sehr fehlen!

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